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Aufenthaltsbereiche und Spielplätze: Gestaltung für Lebensqualität und Gemeinschaft

  • 26. Feb.
  • 4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 25. März

In der heutigen schnelllebigen Zeit gewinnen Rückzugsorte im urbanen Umfeld zunehmend an Bedeutung. Aufenthaltsbereiche und Spielplätze sind nicht nur essenziell für das Wohlbefinden von Familien und Gemeinschaften, sondern tragen auch maßgeblich zur Lebensqualität in städtischen und ländlichen Regionen bei. Die Schweiz, bekannt für ihre atemberaubenden Landschaften und hohen Lebensstandards, setzt auf eine durchdachte Planung dieser wichtigen Areale.


Aufenthaltsbereiche: Ein Ort der Begegnung

In Schweizer Städten und Gemeinden stehen Aufenthaltsbereiche im Fokus modernster Architektur und urbaner Planung. Diese Zonen sind sorgfältig gestaltet, um eine harmonische Atmosphäre zu schaffen, die sowohl in Bezug auf Ästhetik als auch auf Funktionalität überzeugt. Hochwertige Materialien und durchdachte Designs fördern eine einladende Umgebung, in der Gemeinschaftsgefühl und soziale Interaktion gedeihen.

Ein ansprechender Aufenthaltsbereich zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:


  • Vielfältige Nutzungsmöglichkeiten: Sitzgelegenheiten, Grünflächen und besondere Gestaltungselemente laden nicht nur zum Verweilen, sondern auch zur aktiven Nutzung ein.

  • Qualität der Materialien: Robuste und langlebige Materialien gewährleisten, dass die Aufenthaltsbereiche auch über Jahre hinweg ihre Funktionalität und Ästhetik bewahren.

  • Integration der Natur: Durch gezielte Begrünung und die Einbindung natürlicher Elemente entsteht ein harmonisches Gesamtbild, das das Wohlbefinden der Nutzer steigert.


Gesetzliche Grundlagen für Aufenthaltsbereiche und Spielplätze

Die Anlage von Aufenthaltsbereichen, Kinderspielplätzen und größeren Spielflächen unterliegt spezifischen gesetzlichen Vorschriften, die im Raumplanungsgesetz geregelt sind. Die relevanten Artikel sind im Folgenden zusammengefasst:


Art. 42 – Massgebende Vorschriften

  • Für die Anlage von Aufenthaltsbereichen, Kinderspielplätzen, größeren Spielflächen und Abstellräumen gelten Artikel 15 des Baugesetzes und die nachstehenden Bestimmungen.

  • Die Gemeinden können weitergehende Vorschriften erlassen, hinsichtlich der Abstellräume eine abweichende Regelung treffen.

Art. 43 – Begriffe

  • Als Aufenthaltsbereiche gelten wenigstens mit einfachen Mitteln zum Verweilen im Freien eingerichtete Teile eines Gebäudegrundstücks.

  • Kinderspielplätze sind für Kleinkinder und schulpflichtige Kinder eingerichtete Spielflächen.

  • Unter Mehrfamilienhäusern sind Wohnhäuser mit mehr als zwei Familienwohnungen verstanden, nicht aber zusammengebaute Reiheneinfamilienhäuser. Als Familienwohnung gelten Wohnungen mit wenigstens drei Zimmern.

  • Wohnsiedlungen sind Überbauungen mit Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern, die zusammen mehr als 20 Familienwohnungen enthalten.

Art. 44 – Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze

  • Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze sollen an möglichst sonnigen, dem Verkehr abgewandten Arealstellen angelegt werden. Es sind genügend Schattenplätze vorzusehen.

  • Allen Bewohnern ist der Zugang zu den allgemeinen Aufenthaltsbereichen zu ermöglichen. Mindestens zu einem Aufenthaltsbereich muss der Zugang, wenn möglich, rollstuhlgängig sein.

  • Kinderspielplätze müssen für Kleinkinder gut und gefahrlos erreichbar sein. Der Zugang darf nicht durch Einstellhallen führen.

  • Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze sind ihrem Zweck entsprechend einzurichten. Die Direktion für Inneres und Justiz gibt darüber Empfehlungen heraus.


Art. 45 – Mindestfläche

  • Die Fläche der Kinderspielplätze hat wenigstens 15 Prozent der Hauptnutz- und Konstruktionsflächen der Familienwohnungen zu entsprechen.

  • Für Aufenthaltsbereiche sind 5 Prozent der Hauptnutz- und Konstruktionsflächen aller Wohnungen, pro Mehrfamilienhaus mindestens aber 20 m², vorzusehen beziehungsweise zur Fläche gemäss Absatz 1 hinzuzurechnen.

  • Die Baubewilligungsbehörde kann – sofern die zweckmässige Gestaltung der Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze gewährleistet bleibt – die erforderliche Mindestfläche angemessen herabsetzen, wenn schwierige Grundstücksverhältnisse vorliegen oder die gemäss Absatz 1 und 2 ermittelte Fläche aufgrund besonderer Umstände unverhältnismässig wäre.

  • Die Fläche mindestens 2 m breiter Terrassen, Balkone und dergleichen kann zur Hälfte an den erforderlichen Aufenthaltsbereich angerechnet werden.

  • Für die Anordnung der Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze ist die kantonale Empfehlung wegleitend. Darin werden Flächen ab 3 m zur Fassade und ab einer Tiefe von mind. 5 m der Spielfläche angerechnet.


Art. 46 – Größere Spielflächen

  • Größere Spielflächen im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 des Baugesetzes sollen Jugendlichen und Erwachsenen für Ball- und Rasenspiele zur Verfügung stehen.

  • Sie sollen möglichst eben sein und eine gut proportionierte, zusammenhängende Mindestfläche von 400 m² bei mehr als 20 Familienwohnungen, von 500 m² bei 30 und mehr Familienwohnungen und von 600 m² bei 40 und mehr Familienwohnungen aufweisen.

  • Für die Gestaltung gilt Artikel 44 Absatz 4.


Art. 46a – Befreiung von der Erstellungspflicht

  • Die Bauherrschaft kann von der Erstellung der Kinderspielplätze und größeren Spielflächen teilweise oder vollständig befreit werden, wenn sichergestellt ist, dass: a. in der Nähe des Baugrundstücks gut erreichbare Kinderspielplätze und größere Spielflächen vorhanden sind oder innert zwei Jahren ab Bewilligung der Wohnsiedlung erstellt werden, b. diese genügend groß und gut ausgerüstet sind und c. deren Bestand, Benützung und Zugänglichkeit rechtlich sichergestellt ist.


Art. 47 – Abstellräume

  • In Mehrfamilienhäusern sind den Bewohnern genügende Abstellräume (Reduits, abschliessbarer Estrich- oder Kellerteil) zur Verfügung zu stellen. Die Gesamtfläche soll für Ein- und Zweizimmerwohnungen wenigstens 5 m², für größere Wohnungen wenigstens 7 m² betragen.

  • In der Nähe des Hauseingangs sind ausserdem besondere wettergeschützte Abstellflächen für Kinderwagen, Fahrräder und dergleichen vorzusehen.


Art. 48 – Zweckentfremdungsverbot

  • Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze, Spielflächen und Abstellräume dürfen ihrem Zweck nicht entfremdet werden.

  • Die Baupolizeibehörde oder die Baubewilligungsbehörde können zur Verhinderung einer Zweckentfremdung verlangen, dass der Bauherr die dauernde Erhaltung der für Zwecke gemäss Absatz 1 ausgeschiedenen Flächen mit einer Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde sicherstellt.

  • Die Baupolizeibehörde kann befristet eine andere Verwendung gestatten, wenn nachgewiesenermaßen kein Bedarf für den vorgesehenen Zweck besteht.


Fazit

Die sorgfältige Planung und Gestaltung von Aufenthaltsbereichen, Spielplätzen und Abstellräumen sind entscheidende Faktoren für die Lebensqualität in der Schweiz. Durch die Verwendung hochwertiger Materialien und durchdachter, funktionaler Designs können Räume geschaffen werden, die sowohl ästhetisch ansprechend als auch praktisch sind. Diese Bereiche fördern nicht nur das Wohlbefinden der Menschen, sondern stärken auch das Gemeinschaftsgefühl in den Städten und Gemeinden. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gewährleistet zudem, dass alle Räume den vielfältigen Bedürfnissen der Nutzer gerecht werden und eine harmonische Umgebung für alle bieten. Letztlich tragen gut gestaltete Aufenthaltsbereiche und Spielplätze wesentlich zu einer lebenswerten und einladenden Gemeinschaft bei.



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